22. Dezember 2022

ITW schafft Entlastung für Schweinemäster

ITW-Schweinehalter können ihre Teilnahme vorübergehend aussetzen – ohne sich komplett abzumelden

Mehr Flexibilität in der aktuellen Marktsituation

Pause darf max. 8 Monate betragen

aufgrund der aktuellen Marktsituation wird für Schweinemäster die Möglichkeit geschaffen, ihre Teilnahme an der ITW auszusetzen. Mit dieser Option sollen jene Tierhalter unterstützt werden, die ihre Masttiere aktuell nicht als ITW-Tiere vermarkten können. Durch das Aussetzen der Teilnahme können die Schweinemäster unkompliziert die Umsetzung der ITW-Anforderungen pausieren, ohne sich von der ITW abzumelden. Die Dauer des Aussetzens ist auf maximal acht Monate und bis zum 31. August 2023 begrenzt.


Technischer Ablauf
Schweinemäster, die diese Möglichkeit nutzen möchten, müssen sich vor dem Start der Pause an ihren Bündler wenden und den geplanten Zeitraum angeben. Der Bündler teilt diesen Zeitraum anschließend der Trägergesellschaft schriftlich und mit Angabe des Betriebsnamens, der VVVO-Nr. und der Produktionsart mit.
Die Trägergesellschaft hinterlegt für den angegebenen Zeitraum (längstens bis 31. August 2023) eine Sperre in der Tierwohldatenbank. Tierhalter, Bündler und Zertifizierungsstelle werden automatisch per E-Mail über die gesetzte Sperre informiert. Im Sperrzeitraum muss der Betrieb die ITW-Anforderungen nicht einhalten. Er hat keine ITW-Lieferberechtigung und kann entsprechend auch keine ITW-Tiere vermarkten. Ebenso wird die Auditierung für den Betrieb ausgesetzt. Die Teilnahme am QS-System wird vom Aussetzen der ITW-Teilnahme nicht beeinflusst.
Vor dem Aussetzen der Teilnahme muss – im Gegensatz zu einer Abmeldung und Wiederanmeldung – kein abschließendes Bestätigungsaudit durchgeführt werden. Besteht jedoch Unsicherheit, ob die Teilnahme nach der Pause fortgesetzt wird, empfehlen wir dringend, die bisherige Teilnahme über ein zusätzliches Bestätigungsaudit abzusichern. Ansonsten liegt eine Abmeldung ohne Abschlussaudit vor, welche entsprechend sanktioniert wird. Sofern bereits innerhalb der letzten drei Monate vor Beginn der Pause ein Bestätigungsaudit durchgeführt wurde, kann auf ein zusätzliches Bestätigungsaudit vor dem Aussetzen der Teilnahme verzichtet werden.


Wird die Teilnahme nach der Pause wieder aufgenommen, ist ebenfalls eine aktive Meldung über den Bündler an die Trägergesellschaft nötig. In der Datenbank wird ein frei wählbarer, neuer Umsetzungszeitpunkt (jedoch nicht später als Ende September 2023) hinterlegt, ab dem ein neues Programmaudit durchgeführt werden kann. Mit Freigabe des Audits startet eine neue Laufzeit für den Betrieb. Die Zulassung läuft somit mit neuen Auditfristen bis zum 30. Juni 2024. Sollte der Betrieb die Teilnahme nach Ablauf der Pause nicht wieder aufnehmen, bleibt die Sperre bestehen, bis er durch den Bündler abgemeldet wird.
Zukünftig (voraussichtlich ab Mitte/Ende Januar) wird eine vereinfachte technische Lösung in der Tierwohl-Datenbank geschaffen, zu der wir zu gegebener Zeit entsprechend informieren werden.

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